Betreuungsunterhalt (nichtehelich)
(für nicht miteinander verheiratete, bis zum 3. Lj. des Kindes)
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Bist Du nicht mit Deinem Partner verheiratet, kann Dir gesetzlich der Betreuungsunterhalt (auch Kindesbetreuungsunterhalt) zustehen. Voraussetzung ist, dass Du wegen der Betreuung eines oder mehrerer Kinder nicht erwerbstätig sein kannst. Diese Regelung gilt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, in Ausnahmefällen auch länger.
Die nachfolgenden Links führen zu den gesetzlichen Regelungen (§1625i BGB) und zahlreichen Fachartikeln. Themen wie Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Unterhalt während der Schwangerschaft, Höhe des Unterhalts und Kindesbetreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus werden hier beleuchtet.
Klick mich! Das Leben ist ein Bumerang: man bekommt zurück, was man gibt. (D. Carnegie)