Sonderausgaben / Kinderbetreuungskosten
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Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Wer sein Kind (bis zum 14ten Lebensjahr) von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, kann maximal 6.000 Euro pro Jahr in der Steuererklärung angeben. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent, also bis zu 4.800 Euro.
Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.
Gesetzliche Grundlagen, Fachartikel und Anträge zu diesem Thema findest Du in den nachfolgenden Links.
Gesetz:
- 9 EStG - Werbungskosten - dejure.org
- 9 EStG - Werbungskosten - juraforum.de
- 9 EStG - Werbungskosten - gesetze-im-internet.de
Information:
- Kinderbetreuungskosten - deutscher-familienverband.de
- Kinderbetreuungskosten - was kann ich absetzen - vlh.de
- Freibeträge, Elterngeld, Kinderbetreuung - focus.de
- Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen - finanztip.de
Antrag:
Anlage Kind in der Steuererklärung
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