Bei Bezug von Grundsicherungsgeld (SGB II)
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Bei Bezug von Grundsicherungsgeld werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.d.R. von der Agentur für Arbeit bezahlt.
Bei bestehender privater Krankenversicherung erhalten Leistungsberechtigte in der Grundsicherung einen Zuschuss zu Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Rechtsgrundlage ist § 26 Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des halbierten Beitrags für den Basistarif der privaten Krankenversicherung und auf die jeweils gesetzlich bestimmten Obergrenzen für die Pflegeversicherung.
Gesetzliche Grundlagen, Fachartikel zu diesem Thema und Antragsformulare findest Du in den nachfolgenden Links.
Gesetz:
- 26 SGB 2 - Zuschüsse zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung - dejure.org
- 26 SGB 2 - Zuschüsse zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung - juraforum.de
- 26 SGB 2 - Zuschüsse zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung - gesetze-im-internet.de
Informationen:
Antrag:
Über die Anlage SV (Sozialversicherung) beim Antrag auf Arbeitslosengeld II
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